Allgemeine Geschäftsbedingungen von Thomas Traschwandtner - Tau Light Media (Auftragnehmer)
Stand: Februar 2023
1 GELTUNG / ALLGEMEINES
(1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle von Thomas Traschwandtner - Tau Light Media durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge ein und desselben Auftraggebers. Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Auftragnehmers gelten sollen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.
(2) “Fotografien” & "Filme" im Sinne dieser AGB sind alle vom Auftragnehmer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder mit welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD/Blu-ray oder sonstigen Speichermedien, usw.). Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff. 5 Urheberrechtsgesetz handelt.
(3) Der Auftragnehmer ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen.
(4) Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen.
(5) Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot vom Auftragnehmer, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote vom Auftragnehmer sind freibleibend und unverbindlich.
(6) Der Vertrag kommt mit der unterschriebenen Vereinbarung und/oder der Anzahlung zustande.
(7) Die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen sind vom Kunden vor Zustandekommen des Vertrages zu überprüfen.
2 NUTZUNGS- UND URHEBERRECHT
(1) Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Bild- und Tonmaterial zu. Urheberrechte sind laut Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar.
(2) Der Auftragnehmer überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht des Materials auf den Auftraggeber. Dieses beinhaltet ausschließlich der privaten, nicht kommerziellen Nutzung. Jede Veränderung, Weiterverarbeitung (z.B. durch Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) des gelieferten Bild- und Tonmaterials bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Auftragnehmer. Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Auftraggeber grundsätzlich nicht gestattet ist.
(3) Eine kommerzielle/ gewerbliche Nutzung des Materials im Nachhinein – gleich welcher Form vorliegend – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte, kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Dies gilt auch für Dateien, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden.
(4) Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars über.
(5) Erteilt der Auftragnehmer die Genehmigung zu einer Verwertung der Fotos, so kann er verlangen, als Urheber des Materials genannt zu werden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Auftragnehmer zum Schadensersatz.
(6) Der Auftraggeber erhält standardmäßig nur bearbeitetes Material. Die Abgabe von unbearbeiteten Dateien erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und kann zu Sonderzahlungen führen. Die Aufbewahrung der digitalen Daten erfolgt seitens des Auftragnehmers freiwillig und erfolgt demnach ohne Gewähr.
(7) Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen bei Personen der Zeitgeschichte müssen schriftlich vereinbart werden.
(8) Es ist dem Auftragnehmer erlaubt, sämtliches Material für eigene Werbezwecke zu verwenden. Der Auftraggeber kann zu jeder Zeit dieses Recht untersagen.
3 VERGÜTUNG
(1) Für die Herstellung des Materials wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale sowie zuzüglich eventueller Reisekosten und damit anfallender Ausgaben berechnet.
(2) Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferte Material Eigentum des Auftragnehmers.
(3) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe nicht zu vertreten hat, überschritten, oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden entstanden ist. Dies gilt, sofern nichts Gesondertes vereinbart wurde.
(4) Mit der Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages ist eine entsprechende Anzahlung fällig. Erst mit Eingang des Betrages beim Auftragnehmer gelten die im Vertrag genannten Termine als gebucht. Trifft die Vorauszahlung nicht fristgemäß ein, so ist der Auftragnehmer nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.
(5) Sollte die Auftragserteilung für die Ausführung der Dienstleistung vom Auftraggeber nach Zustandekommen des Vertrags widerrufen werden, so wird generell eine Aufwandsentschädigung von 50,00 Euro zzgl. evtl. angefallener Fahrtkosten fällig (Beratung, Telefongebühren, Erstellung Kostenvoranschlag etc.). Wurden weitere Anfragen aufgrund des bestehenden Vertrags nachweislich nicht mehr angenommen, entsteht dem Auftragnehmer demnach ein Vermögensschaden und die bereits geleistete Anzahlung kann einbehalten werden. Übersteigt eine nicht mehr angenommene Anfrage den widerrufenen Vertrag um mindestens 20% anhand des Basishonorars, so hat der Auftragnehmer das Recht, 75% des vereinbarten Basishonorars (Honorar ohne Nebenkosten wie Buchkosten, Reise- und Fahrtkostenpauschalen) des widerrufenen Vertrags in Rechnung zu stellen.
(6) Ausnahmen hiervon sind Ereignisse höherer Gewalt, wie ein Krankheitsfall (Brautpaar) oder Todesfall (Familie), die zu einer Absage der Trauung/ Feierlichkeiten führen. Eine Überprüfung / Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Auftragnehmers.
(7) Termine müssen zwingend mindestens 14 Tage vorher abgesagt werden (Ausnahme bei Hochzeiten). Anderweitig können 50% des vereinbarten Honorars berechnet werden (Ausnahme bei Hochzeiten). Bis zu 3 Tage vor dem Termin ist eine kostenlose Terminverschiebung möglich (Ausnahme bei Hochzeiten). Ausgenommen natürlich bei Ereignissen höherer Gewalt, wie Krankheit bzw. Unfall. Ein entsprechender Nachweis ist im Ermessen des Auftragnehmers vorzuweisen.
(8) Das Angebot des kostenlosen Kennenlernshootings ist unverbindlich und kann jederzeit widerrufen werden. Es gilt für das erste, persönliche Treffen und als Teil einer Buchung. Die Fotos werden erst nach Zustandekommen der Anzahlung und/oder des Vertrages übergeben. Sollte das Hochzeitspaar einen anderen Zeitpunkt wünschen, kann eine Aufwandsentschädigung verrechnet werden. Sollte das Hochzeitspaar nach Erhalt der Fotos die Buchung stornieren, so kann das Shooting zur Gänze in Rechnung gestellt werden.
4 HAFTUNG / GEFAHRÜBERGANG
(1) Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
(2) Für Schäden oder Verlust (trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen) der digitalen Daten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(4) Liefertermine für das Material sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(5) Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Auftragnehmer, sowohl die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Dienstleister zu dem vereinbarten Termin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.
(6) Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Dateien beim Auftragnehmer eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.
5 DATENSCHUTZ
Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages erforderlich.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN / SALVATORISCHE KLAUSEL
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich.
(2) Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Republik Österreich hat, oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden, oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.